Die Vorarlberger Landstände | ||||||||||||||||||||||||||||
Der Begriff "Stand Montafon" geht zurück ins Mittelalter, in die Zeit der Vorarlberger Landstände. Die Landstände waren damals die allgemeine Volksvertretung des Landes. Ihre Existenz lässt sich bis in die Mitte des 14. Jahrhunderts zurückverfolgen. Der Ausbau der landständischen Verfassung erreichte seinen Höhepunkt um das Jahr 1604. Der Dreißigjährige Krieg brachte den Niedergang der ständischen Macht. Den endgültigen Untergang der ständischen Verfassung besiegelten die Bayernherrschaft (1806-1814) und der Übergang zum Absolutismus. Zur Zeit des Höhepunktes der ständischen Entwicklung gehörten zu den vier Herrschaften vor dem Arlberg, die damals im wesentlichen das Gebiet des heutigen Vorarlbergs darstellten, die drei Städte Feldkirch, Bregenz und Bludenz und 21 Gerichte. Da man die drei Städte auch zu den Gerichten zählte, sprach man einfach von 24 Gerichten oder 24 Ständen. | ||||||||||||||||||||||||||||
Die Landstände als Volksvertretung | ||||||||||||||||||||||||||||
Den Landständen als Volksvertretung gehörten in Vorarlberg nur Bürger und Bauern an, im Gegensatz zu anderen Ländern, wo auch der Adel und die Geistlichkeit in den Ständen vertreten war. Die Stände hatten verschiedene Formen von Zusammenkünften, in denen sich die Landesdemokratie in jener Zeit verwirklichte. Die wichtigste Form der Zusammenkünfte waren die sogenannten Landtage. Sie wurden vom Landesfürsten ausgeschrieben und behandelten Angelegenheiten des Reiches. Die Hauptverhandlungspunkte auf den Landtagen waren die Bewilligung von Geldern sowie die Bereitstellung von Truppen für den Landedfürsten. Die Landstände hatten hier eine sehr starke Position. die sie geschickt zu nutzen verstanden, indem sie sich ihre Leistungen jedesmal durch eine Garantie oder Erweiterung ihrer Rechte und Privilegien abgelten ließen. Neben den Landtagen gab es auch andere Zusammenkünfte (Konvente, Kongresse oder Konferenzen genannt), in denen die Landstände unter sich waren und auf welchen Angelegenheiten des engeren Heimatlandes behandelt wurden. | ||||||||||||||||||||||||||||
Montafoner Landsbrauch | ||||||||||||||||||||||||||||
Der Stand Montafon war auf den Landtagen und anderen ständischen Zusammenkünften durch die zwei Vorgesetzten und den Landschreiber vertreten. Sie waren die Repräsentanten des Tales, man kann sagen des Landes Montafon. Denn das Montafon fühlte sich damals als ein in sich geschlossenes Gemeinwesen auf der rechtlichen Grundlage des Montafoner Landsbrauches (erste Fassung 1554) Der Landsbrauch war die Rechtsordnung des Montafons, in der das zu jener Zeit geltende Privatrecht, Gerichtsverfassungsrecht, Strafrecht und Polizeirecht festgehalten war. Der Landsbrauch regelte auch die Vertretung des Tales, und zwar in der Weise, dass jeweils auf zwei Jahre zwei Vorgesetzte zu wählen waren, welche das Tal Montafon auf Landtagen und an anderen Orten zu vertreten hatten. Nach Auflösung der ständischen Verfassung durch die bayrische Herrschaft im Jahre 1806 verlor auch der Montafoner Landbrauch seine Wirksamkeit. | ||||||||||||||||||||||||||||
Der Stand Montafon bleibt erhalten | ||||||||||||||||||||||||||||
Mit dem Untergang der ständischen Verfassung verblasste im Land nach und nach auch der Begriff des Standes. Im Montafon stellten die Gemeinden jedoch nach der Wiedervereinigung mit Österreich im Jahr 1814 zur Regelung gemeinsamer Angelegenheiten (Forstsachen, Straßen- und Brückenbauten, Weg- und Wuhrbauten) einen sogenannten Standesrepräsentanten auf. Diese Einrichtung hat sich bis heute nur mehr im Montafon erhalten. Maßgebend dafür waren sicher die relative Abgeschlossenheit der Talschaft, die alte Rechtstradition und die ständigen Auseinandersetzungen mit Bludenz im Bemühen um den eigenen Markt und das eigene Gericht. Das entscheidende Moment war aber wohl der Erwerb des staatlichen Waldbesitzes im Jahr 1832, der die gemeinschaftliche Verwaltung und Nutzung der Waldungen bedingte. | ||||||||||||||||||||||||||||
Der Kauf der Standeswaldungen | ||||||||||||||||||||||||||||
Schon Kaiser Maximilian hatte alle Waldungen im Montafon, an denen niemand einen privaten Rechtstitel nachweisen konnte, für den Staat (das Ärar) als Amtswaldungen in Besitz genommen. Die Rechte der Talbewohner an diesen Amtswaldungen waren im Montafoner Landsbrauch festgehalten. So waren demnach die Talbewohner berechtigt, das zur Befriedigung ihres Haus- und Gutsbedarfes notwendige Bau- und Brennholz aus den Wäldern zu beziehen. Die Gemeinden des Tales waren jedoch stets bestrebt, die Amtswaldungen wieder in ihren Besitz zu bekommen. Da der Zustand des Waldes offenbar schlecht war und für den Staat so gut wie kein Ertrag blieb, es außerdem immer wieder Differenzen zwischen Gemeinden und Ärar gab, trat man wegen einer grundlegenden Regelung der Eigentumsfrage in Verhandlungen. Diese Verhandlungen über die Amtswaldungen im Montafon wurden zwischen den Vertretern des Ärars und den Vorstehern der acht Gemeinden St. Anton, Bartholomäberg, Silbertal, Schruns, St. Gallenkirch, Gaschurn, Tschagguns und Vandans geführt. Die Gemeinde Lorüns und das damals zu Lorüns gehörige Stallehr waren an den Verhandlungen nichtbeteiligt, weil sie mit der Stadt Bludenz eine gemeinsame Waldnutzung hatten. Bereits 1825 begannen die Verhandlungen vor dem Landgericht Montafon. Nach mehreren Vergleichsvorschlägen, die von der einen oder anderen Seite abgelehnt wurden, wurde aber erst am 12. April 1832 der endgültige Vertrag unterzeichnet. Seit damals unterscheidet man zwischen dem Stand Montafon als Verkörperung der zehn Gemeinden des Tales (mit Lorüns und Stallehr) und dem Stand Montafon - Forstfonds, zu dem nur die acht Gemeinden gehören, die seinerzeit die Amtswaldungen vom Ärar erworben haben. | ||||||||||||||||||||||||||||
Die Standesrepräsentanten seit 1830 | ||||||||||||||||||||||||||||
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17. September 2007
Geschichte des Standes Montafon
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